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FE-Recht

Fahrerlaubnisrecht(Info in Bezug auf das Mitführen von Anhängern)

Die 3. EU-Richtlinie über den Füherschein in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ab dem 19.01.2013

Das EU-Führerscheinrecht mit den neuen Fahrzeugklassen (seit 1999 in der FeV) betrachtet bei Zugkombinationen grundsätzlich Zugfahrzeug und Anhänger getrennt voneinander.

  • Es versteht unter dem Begriff „zulässige Gesamtmasse“ und damit zur Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse ausschließlich die in den Fahrzeugpapieren festgelegte, zulässige Gesamtmasse (zul. Gesamtgewicht) der Einzelfahrzeuge.
  • Zur Ermittlung, welche Fahrerlaubnisklasse für die Zugkombination erforderlich ist, sind somit weder Angaben über die zulässigen Anhängelasten, Stütz-oderAufliegelastennoch Hinweise auf die (technisch) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination heranzuziehen, sondern ausschließlich die zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge, unter Berücksichtigung der in der Fahrerlaubnisverordnung genannten Bedingungen.
  • Das fahrerlaubnisrelevante zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination ermittelt sich also ausschließlich durch Addition der zulässigen Gesamtmassen, gleichgültig, ob ein herkömmlicher Anhänger, ein Starrdeichselanhänger oder ein Sattelanhänger verwendet wird.
  • Stützlasten, Aufliegelasten usw. kommen nicht zum Abzug. Einzige Ausnahme bildet die Besitzstandsregelung zur Berücksichtigung des alten Fahrerlaubnisrechts der StVZO. • Bei der Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird die Klasse CE beschränkt auf die Schlüsselnummer CE 79 erteilt, damit jedoch ausschließlich der Umfang des alten Rechts.

Begriff der "zulässigen Gesamtmasse" oder des "zulässigen Zuggesamtgewichts" der Fahrzeugkombination in der Zulassungsbescheinigung:

Bei der Angabe des häufig in den Fahrzeugpapieren festgelegten Werts der zulässigen Gesamtmasse oder des zulässigen Zuggesamtgewichts der Fahrzeugkombination handelt es sich im Rahmen der Beschreibungsmerkmale der EG-Typgenehmigung nach Anhang I Nr. 2.11.4 der Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2007/46EEC), um die „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination“.

Das bedeutet, es darf beim Anhängerbetrieb der genannte Wert (also die momentan „tatsächlich“ vorhandene Masse) unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge sowie der Anhänge - und Stützlasten, nicht überschritten werden.

Grundsätzliche Regelungen für Zugkombinationen nach EU-Recht

  • Hinter jeder Soloklasse darf grundsätzlich ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von max. 750 kg mitgeführt werden.
  • Die Anzahl der Achsen der Zugkombinationen spielt keine Rolle.
  • Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten bei der Umstellung (neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger) automatisch auch die Klassen C1 und C1E. Mit dieser neuen Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 7,5 t und Züge bis 12 t gefahren werden.
  • Für Zugkombinationen, die noch unter die Klasse B fallen, gilt ab 19.1.2013 folgende Bedingung: Die zGM der Zugkombination muss < 3,5 t sein, wenn die zGM des Anhängers > 750 kg ist. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Klasse BE erforderlich.
  • Mit Wirkung zum 19.1.2013 ist zusätzlich die Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (Klasse B96) eingeführt worden. Sie kann im Rahmen einer Fahrerschulung durch eine Fahrschule erworben werden und erweitert die Zugkombinationsmöglichkeiten der Klasse B. Mit der Klasse B96 können Zugkombinationen mit einer zGM > 3,5 t bis ≤ 4,25 t gefahren werden.
  • Für Zugkombinationen der Klasse BE gilt ab 19.1.2013 folgende Bedingung: Die zGM des Anhängers darf 3,5 t nicht überschreiten, ansonsten ist die Klasse C1E erforderlich. Die bis zum 19.1.2013 geltende Regelung, dass mit der Klasse BE auch Anhänger mit einer zGM > 3,5 t gefahren werden dürfen (z.B. sog. Mini - Sattelkfz ), bleibt den Inhabern der Klasse BE, denen diese Fahrerlaubnis vor dem 19.1.2013 erteilt wurde, erhalten.

Hier finden Sie die EU-Führerscheinklassen, die mit der Fahrerlaubnisverordnung vom 01.01.1999 zum 19.01.2013 neu eingeteilt wurden, in einer kurzen Übersicht:

  • Klasse A: Motorrad-Füherschein
  • Klasse B: Pkw-Füherschein
  • Klasse C: LKW-Führerschein
  • Klasse D: Bus-Füherschein
  • Klasse E: Anhänger-Füherschein (Wohnwagen,..)
  • Klasse M: Kleinkrafträder bis 50 ccm (Moped, Roller,..)
  • Klasse S: dreirädrige Kleinkrafträder, Leichtkraftfahrzeuge (Quads,..)
  • Klasse L + T: Landwirt. Zugmaschinen + Traktoren

Für das Mitführen eines Anhängers brauchen Sie in der Regel folgende Führerscheinklasse

  • ALT - Fahrerlaubnisklasse 3 = Kfz bis 7500 kg, Züge mit nicht mehr als drei Achsen (d. h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von unter 1 m voneinander gelten ebenfalls als eine Achse)
  • NEU - Fahrerlaubnisklasse B = Kfz bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder schwererem Anhänger, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht über dem Leergewicht des Zugfahrzeugs liegt und das zulässige Gesamtgewicht des Zugs 3500 kg nicht überschreitet. Die besondere Führerschein-Unterklasse E muss hinzuerworben sein, wenn der Anhänger über das hinausgeht, was bereits von den Klassen B und C umfasst ist.
  • NEU - Fahrerlaubnisklasse BE = Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, der somit nicht in die Klasse B fällt.
  • Seit 19.01.2013 ist die Neuregelung zur Änderung der Führerscheinklassen (von 1999) in Kraft getreten. Betroffen sind die Fahrerlaubnisklassen AM, A2, A1, B96, BE, D, D1 und C1E.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Für Ihre Sicherheit ist eine stabile Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger von besonderer Bedeutung.

 

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